Unsere Satzung
PRÄAMBEL
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Clarenbachwerk Köln e.V.“ mit Sitz in Köln.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Clarenbachwerk Köln e.V. in seinen Aufgabenbereichen der Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe. Die finanzielle Förderung soll ermöglicht werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden sowie Erträge aus der Durchführung von Veranstaltungen kultureller, kunstfördernder und gesellschaftlicher Art sowie die Entwicklung sonstiger Ressourcen.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder erwerbswirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Clarenbachwerk Köln e.V. für steuerbegünstigte Zwecke. Falls der Clarenbachwerk Köln e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke vornehmen kann oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen an den Evangelischen Stadtkirchenverband Köln. In beiden Fällen ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erlangt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes.
(4) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes erlöschen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
(5) Gegen den Ausschlußbeschluß ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 Organe
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Zu den Angelegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- a) Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Protektors
- b) Wahl von 2 Kassenprüfern
- c) Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts nebst Rechnungslegung
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages
- f) Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und der Umlagen
- g) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(4) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Einfügung etwaiger Unterlagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder sonst einem anwesenden Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder erschienen sind.
(10) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so findet binnen 4 Wochen eine weitere Versammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(11) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder und zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.
(12) Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. In der Niederschrift sind die Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern und dem jeweiligen Protektor. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederverversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- c) Erstellung des Jahresberichts und der Rechnungslegung sowie des Haushaltsvorschlages
- d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern oder deren Ausschluß
- e) Durchführung der Satzungsaufgaben des Vereins
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins und ein Vorstandsmitglied des Clarenbachwerk Köln e.V. gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen in der Regel schriftlich eingeladen wird. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auf Antrag kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für besondere Aufwendungen der Ersatz notwendiger Auslagen bewilligt werden; die Beträge sind im Rechnungsprüfungsbericht kenntlich zu machen.
(7) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
§10 Protektor
(1) Der Protektor wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Der Protektor soll der Gestaltung des kulturellen Lebens der Stadt Köln oder dem historischen Erbe der Region verbunden sein.
(2) Er berät den Vorstand insbesondere bei der Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen des Vereins.
§11 Rechnungswesen, Rechnungsprüfung
(1) Das Vermögen des Vereins ist sorgsam und pfleglich zu verwalten. Es ist satzungsgemäß einzusetzen.
(2) Zur Prüfung der Vermögensverwaltung und des Rechnungswesens wählt die Mitgliederversammlung jährlich 2 Mitglieder des Vereins. Diese sind als Kassenprüfer jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, die Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Ein Bericht darüber ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§12 Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.